§ 94 Z 2 EStG sieht für Gewinnausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug vor. Bei Ausschüttung von Bruttodividenden an EU-Muttergesellschaften dürfen jedoch keinerlei Missbrauchsverdachtsgründe vorliegen, zumal dies auch dem Geist der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie widersprechen würde. In solchen Fällen wäre vielmehr zunächst KESt einzubehalten und die richtlinienkonforme Entlastung auf Antrag der EU-Muttergesellschaft im Wege eines KESt-Rückerstattungsverfahrens herbeizuführen.
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