In aller Kürze

Prüfung des Provisionsverbots für Rechtsanwälte

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach § 51 RL-BA dürfen Rechtsanwälte weder für anwaltliche noch - iVm § 5 S 3 RL-BA - nicht-anwaltliche Tätigkeiten einen Maklerlohn (Provision) vereinbaren oder entgegennehmen. In der Disziplinarsache 26 Os 9/14i, die einen Rechtsanwalt betrifft, der über eine eigene Gesellschaft auch als Immobilienmakler tätig ist, hat der OGH den Antrag an den VfGH gestellt, dieses Provisionsverbot wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Eine gesetzliche Grundlage für ein generelles, nicht auf standeswidrige Fälle beschränktes Verbot sei nicht zu erkennen.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2015/482

03.08.2015
Heft 14/2015