In der Disziplinarsache 2 Ds 6/17f hat der OGH die besondere Dringlichkeit der Entscheidung im Verfahren über die Prüfung einer Sofortmaßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 107a Abs 1 AußStrG betont. Der Gesetzeswortlaut "unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen" sei so zu verstehen, dass die Vierwochenfrist in aller Regel nicht überschritten werden darf.
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