Der Beitrag geht auf die Möglichkeiten zur Verteilung der Kosten für Waschküchen im Wohnungseigentumsrecht ein. Eine pauschalierte Kostenbeteiligung der Benützer (etwa in Form eines Münzautomaten) könne gem § 32 Abs 4 WEG mit Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft eingeführt werden. Dies betreffe aber nur Energiekosten. Eine Weiterverrechnung weiterer Aufwendungen wie Wassergebühren und Erhaltungskosten könne nur auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern erfolgen. Bestehe eine solche Vereinbarung, gehe diese auf Rechtsnachfolger über, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen ist.
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