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Ranftl, Haftung des Bürgen für Kredite Geschäftsunfähiger - Fragen zu § 1352 ABGB, ÖBA 2025, 113

Bearbeiter: Lorenz Pranter

Wird für ein Rechtgeschäft eines Geschäftsunfähigen eine Bürgschaft bestellt, ist diese Bürgschaft trotz absoluter Nichtigkeit des Hauptgeschäfts dennoch wirksam. Der Beitrag legt dar, wofür der Bürge in solchen Fällen eigentlich einzustehen hat, und klärt, ob dem Bürgen Ersatzansprüche gegen den Geschäftsunfähigen zustehen.

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Artikel-Nr.
ZIK 2025/81

30.04.2025
Heft 2/2025