Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Rauch, Haftung für Lohnsteuerschaden, ASoK 2022, 454

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zur Abfuhr der Lohnsteuer verpflichtet, er zahlt damit eine fremde Schuld, für die er persönlich haftet. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Arbeitgeber im Fall einer einmaligen Nachzahlung offener Entgelte für die durch die steuerrechtliche Progression höhere Steuerlast dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig ist (§ 1295 ABGB).Ein Verschulden des Arbeitgebers kann nur dann angenommen werden, wenn die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ist der Prozessstandpunkt des beklagten Arbeitgebers von vornherein aussichtslos, trifft ihn ein Verschulden (iSd Schadenersatzrechts) und er hat dem Arbeitnehmer den Lohnsteuerschaden zu ersetzen. Wie aussichtslose und (noch) nicht aussichtslose Prozesstandpunkte von Arbeitgebern bislang rechtlich behandelt wurden, beschreibt Rauch anhand einiger Judikaturbeispiele. Hinsichtlich der Frage, ob die zu § 49a ASGG zum Begriff "vertretbare Rechtsansicht" entwickelte Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Leistung von Zinsen für Fälle eines Lohnsteuerschadens verwertbar ist, ist die Rechtsprechung allenfalls beschränkt verwertbar, weil es hier nicht um ein Verschulden iSd Schadenersatzrechts geht.

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Artikel-Nr.
ARD 6836/20/2023

15.02.2023
Heft 6836/2023