Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Rauch, Impfverweigerung und Kündigung, ASoK 2021, 202

Bearbeiterin: Bettina Sabara

In Österreich besteht keine allgemeine Impfpflicht, aber der Arbeitgeber kann seine gesetzliche Verpflichtung zur Risikominimierung gegenüber der Arbeitnehmerschaft und sonstigen Personen wie etwa Kunden wesentlich effizienter erfüllen, wenn sich möglichst viele seiner Mitarbeiter zum Schutz vor COVID-19 impfen lassen. Um somit seine Fürsorge­pflicht bestmöglich wahrnehmen zu können, muss der Arbeitgeber laut Rauch über den Impfstatus der Arbeitnehmer informiert sein. Der Autor widmet sich in weiterer Folge insbesondere der Frage der Kündigung des Arbeits­verhältnisses bei Impfverweigerung und weist darauf hin, dass Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, obwohl ein sachlicher Grund (im Sinne des aktuellen Standes der Wissenschaft) hierfür nicht vorliegt und die Gelegenheit zur Impfung bereits hätte wahrgenommen werden können, grundsätzlich gekündigt werden können. Die Kündigung muss nicht begründet werden, wenn keine Anfechtung im Wege einer Klage erfolgt. Wird die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten, kann vom Arbeitgeber die Impfverweigerung als persönlicher Kündigungsgrund geltend gemacht werden. Ist im Rahmen der Interessenabwägung von einer stärkeren Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers auszugehen, so ist die Anfechtungsklage abzuweisen. Die bestmögliche Umsetzung der Fürsorge­pflicht des Arbeitgebers (sowie des § 3 Abs 1 ASchG), die hier das höchste Rechts­gut (Leib und Leben) betrifft, ist im Fall einer Kündigungsanfechtung als sachlicher Kündigungsgrund argumentierbar, wenn nicht andere ähnlich effektive Schutzmaßnahmen möglich und zumutbar sind.

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Artikel-Nr.
ARD 6757/19/2021

22.07.2021
Heft 6757/2021