Der Beitrag geht der Frage nach, ob und unter welchen Kriterien für Rechnungsabgrenzungsposten eine Bildung mangels Wesentlichkeit unterbleiben kann.
Die X-GmbH leistet regelmäßig einjährige Vorauszahlungen für diverse Versicherungen. Fraglich ist, ob für diese Vorauszahlungen eine aktive Rechnungsabgrenzung gebildet werden muss oder ob bei Unwesentlichkeit der fraglichen Beträge eine derartige Bilanzierung unterbleiben kann.
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Artikel-Nr.
RWZ 2010/69
25.10.2010
Heft 10/2010
Autor/in
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.
Foto: Fotostudio Stephan Huger
Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB, ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.