Nach § 198 Abs. 5 HGB sind auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Abschlußstichtag als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sind, nach § 198 Abs. 6 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlußstichtag als RAP auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sind.
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Artikel-Nr.
RWZ 1999, 18
20.01.1999
Heft 1/1999
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.