1. Zu Risiko- und Auffälligkeitsanalysen der Krankenversicherungsträger im Dienstgeberbereich ua bzgl Insolvenzgefahr s § 42b ASVG idF BGBl I 2018/53.
2. Das Zweite BundesrechtsbereinigungsG wurde im BGBl I 2018/61 bekannt gemacht. Nach seinem § 2 treten alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes iSd § 1 Abs 1 Z 1 mit Ablauf des 31. 12. 2018 außer Kraft. Ausgenommen sind die in der Anlage aufgezählten Rechtsvorschriften. Insolvenzrechtliche Bestimmungen sind dort zu finden (s Klassifikationsnummern 23.01.01 ff).
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