Nach der Regelung zur internationalen Streitanhängigkeit in Art 27 Abs 1 LGVÜ 2007 hat das später angerufene Gericht das Verfahren zu unterbrechen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Aussetzungspflicht). Aus dem zwingenden Charakter dieser Unterbrechung folgt nach Ansicht des OGH (4 Ob 159/19i) kein Rechtsmittelausschluss. Der Unterbrechungsbeschluss sei daher unter allgemeinen Voraussetzungen anfechtbar.
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