Zur Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten nach § 7 Abs 1a EpiG aF
Gem § 7 Abs 1a S 2 EpiG aF1 konnte eine angehaltene Person beim Bezirksgericht die Überprüfung der Zulässigkeit und die Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beantragen. Aus Anlass eines Gesetzprüfungsverfahrens hob der VfGH diese Norm am 10. 3. 2021 aufgrund eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip als verfassungswidrig auf.2 Diese Aufhebung trat mit Kundmachung im BGBl I 2021/64 am 9. 4. 2021 in Kraft. Im hier gegenständlichen Fall3 war § 7 Abs 1a S 2 EpiG aF aber gem Art 140 Abs 7 B-VG vom OGH noch anzuwenden: Die mit der Aufhebung durch den VfGH verbundene Anlassfallwirkung erstreckte sich nur auf die beim VfGH zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtssachen,4 von denen dieser Fall allerdings keine war. Auch der OGH ging davon aus, § 7 Abs 1a S 2 EpiG aF noch anwenden zu müssen.5 Obwohl nun diese Bestimmung eine Überprüfungsmöglichkeit durch die ordentlichen Gerichte vorsah, verneinte der 7. Senat in seinem Beschluss die Zulässigkeit des Rechtswegs, hob das Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag zurück. Denn die Norm sei so unbestimmt, dass daraus keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte abgeleitet werden könne. Die dadurch geschaffene Rechtsschutzlücke soll im Folgenden untersucht werden.
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