Betriebsprüfung

Risikoumfeld Erlöse (Teil 4)

Regierungsrat Erich Huber

Der 95 Jahre alte Vertrauensvorschuss zwischen Kassensturz und spurlos veränderbaren digitalen Aufzeichnungen

Im Kern aller Überlegungen zum Steuervollzug im Bereich der Aufzeichnung von Erlösen stehen die Formalbestimmungen des § 131 BAO. Dennoch kommt die zentrale Bedeutung für die Bestimmung der Ordnungsmäßigkeit § 163 BAO zu, welcher demjenigen, der seine steuerlichen Unterlagen ordnungsmäßig führt, zubilligt, dass er auch nach diesen besteuert wird. Das setzt aber voraus, dass einerseits derjenige, der die Erfüllung der Ordnungsmäßigkeitsregeln beurteilen soll, dazu nach seinem Sachverstand auch imstande ist, und dass anderseits die Formalvoraussetzungen sich an der Realität der technischen Gerätschaften in der Aufzeichnungsgegenwart ausrichten. Hier herrscht in Österreich und Deutschland eminenter Anpassungsbedarf.1

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2015/203

02.03.2015
Heft 5/2015
Autor/in
Erich Huber

Erich Huber ist Projektleiter für neue Prüfungstechnik im Risiko-, Informations- und Analysezentrum (BMF, SZK), Seminarkoordinator und Trainer für Prüfungstechnik an der Bundesfinanzakademie in Wien und Gastdozent an der deutschen Bundesfinanzakademie in Brühl. Publikationen in in- und ausländischen Fachzeitschriften. Monografie „die neue Prüfungstechnik in der BP.