Literaturübersicht / Sachenrecht

Ronacher, Anm zu JBl 2019, 439.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 3 Ob 249/18s = Zak 2019/235, 134: Sicherungseigentum an einer beweglichen Sache, das in Deutschland ohne besonderen Publizitätsakt durch Besitzkonstitut begründet wurde, bleibt nach Verbringung der Sache nach Österreich trotz höherer Publizitätsanforderungen aufrecht.

Der Autor kritisiert die auf § 7 und § 31 IPRG gestützte Auffassung des OGH. Diese widerspreche dem historischen Willen des Gesetzgebers. Davon abzugehen könnte nur aus unionsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sein. Dazu wäre jedoch ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich gewesen. Beachte auch Lurger, Besitzloses (deutsches) Sicherungseigentum überlebt den Grenzübertritt nach Österreich, Zak 2019/226, 124.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/442

23.07.2019
Heft 12/2019