In aller Kürze

Rückbuchung auf das Kreditkartenkonto nicht schuldbefreiend

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 907a Abs 1 ABGB kann eine Geldschuld grundsätzlich durch Überweisung des Betrags auf ein vom Gläubiger bekannt gegebenes Bankkonto erfüllt werden. Die Zahlung des Preises mittels Kreditkarte bedeutet nach Ansicht des LG Korneuburg (22 R 171/21h, 22 R 196/21k und 22 R 210/21v) nicht, dass das Kreditkartenkonto als Konto für die Rückzahlung des Preises bekannt gegeben wird. In den konkreten Fällen hatte ein Flugunternehmen nach Annullierungen die Flugscheinkosten auf die verwendeten Kreditkarten rückgebucht, um seiner gem Art 8 Abs 1 lit a Fluggastrechte-VO bestehenden Pflicht zur Erstattung der Flugscheinkosten nachzukommen, wobei die Kunden die Beträge aus unterschiedlichen Gründen nicht bzw nicht rechtzeitig erhielten. Das LG Korneuburg wertete die Rückbuchungen ohne besondere Vereinbarung dieser Zahlungsart für die Erstattung nicht als schuldbefreiend.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/584

29.10.2021
Heft 17/2021