Mit dem im Dezember 2020 beschlossenen COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde unter anderem die Anerkennung von pauschalen Rückstellungsbildung beschlossen. Bis dato waren pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften steuerlich nicht zulässig.
Nun sind für die nach dem 31. 12. 2020 beginnenden Wirtschaftsjahre pauschale Rückstellungen für sonstigen ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich zulässig. In diesem Beitrag geben wir Ihnen alle wesentlichen Informationen zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, deren pauschaler Bildung sowie der steuerlichen Behandlung.
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Artikel-Nr.
RWP 2021/15
28.07.2021
Heft 4/2021
Autor/in

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Mag. Bernhard Winter ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Eigentümer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in Wien. Seine Beratungsschwerpunkte sind österreichische und internationale Rechnungslegung sowie Unternehmenssteuern.

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Mag. (FH) Michael Kern, LL.M. ist Steuerberater und Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH mit den Beratungsschwerpunkten Konzernrechnungslegung, Unternehmensbesteuerung sowie internationales Steuerrecht.

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Birgit Marchhart, M.A. ist als Steuerberaterin in der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in Wien mit den Beratungsschwerpunkten österreichische und internationale (Konzern-)Rechnungslegung, Unternehmensbesteuerung und internationales Steuerrecht tätig.

Foto: Alexander Müller
Mariola Günther (vorm. Furtak), MSc. ist als Steuerberaterin in der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH mit den Beratungsschwerpunkten Rechnungslegung, Unternehmensbesteuerung und internationales Steuerrecht tätig.