Der Beitrag behandelt die Frage, ob für eine rechtlich entstandene Verpflichtung die Bildung einer Rückstellung vorzunehmen ist, wenn in weiterer Folge Erlöse erwartet werden.
Die X-GmbH beantragt bei der zuständigen Behörde im Jahr 2009 die Zulassung eines neuen Pflanzenschutzmittels. Die Zulassung wird frühestens 2010 erteilt, für die mit der Erteilung der Zulassung in Zusammenhang stehenden Kosten, die vom Antragsteller zu tragen sind, wird seitens der X-GmbH eine Rückstellung gebildet.
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Artikel-Nr.
RWZ 2010/4
26.01.2010
Heft 1/2010
Autor/in
Foto: Fotostudio Stephan Huger
Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB, ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.