In aller Kürze

Sachverständigen- und Dolmetschergebühren für ERV-Übermittlungen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 31 Abs 1 GebAG steht Sachverständigen und (iVm § 53 GebAG) Dolmetschern für die elektronische Übermittlung des Gutachtens bzw der Übersetzung samt Beilagen sowie des Gebührenantrags eine Gebühr von 12 € und für die Übermittlung weiterer Unterlagen eine Gebühr von je 2,10 € zu. Die Übermittlung nur der Gebührennote über den ERV ist nach Ansicht des OLG Linz (9 Bs 36/20p) weder mit dem einen noch dem anderen Betrag zu honorieren.

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Artikel-Nr.
Zak 2020/488

09.09.2020
Heft 15/2020