Nach § 196 Abs. 2 HGB dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Das Saldierungsverbot ist ein Ausfluss des Grundsatzes der allgemeinen Klarheit und Übersichtlichkeit sowie des Vollständigkeitsgebotes des § 196 Abs. 1 HGB. Des weiteren ergibt sich das Verrechnungsverbot implizit auch aus der Generalnorm der §§ 195 und 222 HGB, weil sowohl der Einblick in die Vermögens- als auch in die Ertragslage durch Verrechnungen stark beeinträchtigt wäre.
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Artikel-Nr.
RWZ 1997, 382
20.12.1997
Heft 12/1997
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.