Der Autor setzt sich mit dem Spannungsverhältnis des Wortlauts des § 16 Abs 1 VKrG, nach dem sich "laufzeitabhängige Kosten" bei vorzeitiger Rückzahlung des Kreditbetrags verhältnismäßig verringern, zur Auslegung des Art 16 VKrRL 2008/48
ABl L 2008/133, 66 durch den EuGH in der E C-383/18, Lexitor, wonach bei vorzeitiger Rückzahlung auch sogenannte laufzeitunabhängige Kosten zu ermäßigen sind, auseinander und ortet Handlungsbedarf des Gesetzgebers.
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