In Form eines Notariatsakts vollstreckbare Kreditverträge sind wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig und dienen sohin primär der Vermeidung der Durchführung eines Erkenntnisverfahrens, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 NO erfüllen. Ausgehend von der E 3 Ob 197/14p des OGH wird aufgezeigt, welche Sorgfaltsmaßnahmen bei der Errichtung vollstreckbarer Notariatsakte geboten sind.
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