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Sicherung der Insolvenzmasse ohne Bankkonten-Sperre?

Mag. Heinz Dieter Hämmerle

Zur Aufhebung des § 78 Abs 4 IO im 4. COVID-19-Gesetz

Mit den COVID-Gesetzen ist die als Kontosperre bekannte Bestimmung des § 78 Abs 4 IO überraschend aufgehoben worden. Eine gesonderte gerichtliche Verständigung der Banken von der Insolvenz des Kontoinhabers schien dem Gesetzgeber im Hinblick auf die jederzeitige Verfügbarkeit insolvenzrelevanter Informationen durch die Ediktsdatei überholt. Masseverwalter können grundsätzlich auch ohne entsprechende Benachrichtigung der Bank über Guthaben des Schuldners verfügen. Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist dagegen für Kontoverfügungen des Schuldners unverändert eine gesonderte Zustimmung des Gerichts notwendig. Die eigentlichen Auswirkungen und praktischen Herausforderungen der Aufhebung des § 78 Abs 4 IO betreffen Gemeinschaftskonten.

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Artikel-Nr.
ZIK 2020/220

30.10.2020
Heft 5/2020
Autor/in
Heinz Hämmerle

Mag. Heinz Dieter Hämmerle ist Senior Expert im Bereich Kreditrestrukturierung der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Er hat langjährige Erfahrung in Unternehmenssanierungen und -insolvenzen aus Sicht des Kreditgebers.

Diverse Publikationen des Autors zu bank- und insolvenzrechtlichen Themen, ua:
Absonderungsrechte und Drittsicherheiten, ÖBA 2011, 641; Müssen Pfandgläubiger für die Immobilienertragsteuer aufkommen? ZIK 2012/245, 176; Das Kreditinstitut in der Anfangsphase einer Unternehmenssanierung. Zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Begleitung von außergerichtlichen Unternehmenssanierungen, ÖBA 2015, 505.