Zur Aufhebung des § 78 Abs 4 IO im 4. COVID-19-Gesetz
Mit den COVID-Gesetzen ist die als Kontosperre bekannte Bestimmung des § 78 Abs 4 IO überraschend aufgehoben worden. Eine gesonderte gerichtliche Verständigung der Banken von der Insolvenz des Kontoinhabers schien dem Gesetzgeber im Hinblick auf die jederzeitige Verfügbarkeit insolvenzrelevanter Informationen durch die Ediktsdatei überholt. Masseverwalter können grundsätzlich auch ohne entsprechende Benachrichtigung der Bank über Guthaben des Schuldners verfügen. Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist dagegen für Kontoverfügungen des Schuldners unverändert eine gesonderte Zustimmung des Gerichts notwendig. Die eigentlichen Auswirkungen und praktischen Herausforderungen der Aufhebung des § 78 Abs 4 IO betreffen Gemeinschaftskonten.
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