Erkenntnisse des EuGH

Soweit Gebäude der Kirche nicht religiösen Zwecken oder der Unterrichtserteilung im Rahmen des staatlichen Bildungssystems dienen, sondern für wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden, kann die Steuerbefreiung (zB von der Grundsteuer) eine unzulässige Beihilfe sein

Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGH

§

Anschlusskostenbeitrag, Grundsteuer

AEUV: Art 107 Abs 1, Art 108 Abs 1, Abs 3

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EuGH 27. 6. 2017, C-74/16, Congregación de Escuelas
Pías Provincia Betania gegen Ayuntamiento de Getafe
ECLI:EU:C:2017:496

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Artikel-Nr.
ÖStZB 2019/86

15.04.2019
Heft 8/2019