Thema

Soziale Schutzbedürftigkeit als objektives Element in der Rechtsprechung zur Drohung

Mag.a Annika Walter

Drohungen verdünnen die Willensfreiheit der Vertragsparteien und gefährden daher den Grundpfeiler des Privatrechts - die Privatautonomie. Zur Abfederung dieser Gefahr sind gesetzliche Regelungen erforderlich. Von besonderer Bedeutung ist die Anwendung dieser Normen auf den konkreten Fall durch die Rsp, vor allem in Form von Klarstellungen durch den OGH. Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der gegründeten Furcht setzt der OGH - ausdrücklich oder implizit - auch die soziale Schutzbedürftigkeit als Maßstab an. Der Beitrag bietet einen Überblick über Entscheidungen, in denen die soziale Schutzbedürftigkeit der bedrohten Person als maßgebliches Element für die Beurteilung der Drohung (§ 870 ABGB) herangezogen wird.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/555

15.10.2021
Heft 16/2021
Autor/in
Annika Walter

Mag. Annika Walter war während ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg Studienassistentin im Fachbereich Privatrecht (Zivilverfahrensrecht). Seit Absolvierung des Studiums ist sie in einem in der D-A-CH-Region tätigen Konzern beschäftigt.