In aller Kürze

Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland - Corona-Sonderregelung verlängert

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im Ausland wohnen (zB Grenzpendler), unterliegen grundsätzlich der österreichischen Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (idR ab einem Ausmaß von mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts) zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen. Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung, wonach coronabedingtes Homeoffice im Ausland (auch bei Überschreitung der 25%-Grenze) an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, wurde nun durch die EU-Verwaltungskommission nochmals bis zum 30. 6. 2023 verlängert.

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Artikel-Nr.
ARD 6826/3/2022

01.12.2022
Heft 6826/2022