Der Erhalt einer neuen Kryptowährung im Zuge einer Spaltung stelle einen alternativen Erwerbsvorgang dar, dessen ertragsteuerliche Einordnung Zweifelsfragen betreffend die Steuerbarkeit des Erhalts der neuen Kryptowährung (im Privatvermögen) und eine allfällige Spekulationsbesteuerung bei einer späteren Veräußerung aufwerfe.
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