In aller Kürze

Staatsbürgerschaft von Rechtsanwaltsanwärtern

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach § 30 Abs 1 RAO dürfen nur Personen mit der Staatsbürgerschaft Österreichs, eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats sowie der Schweiz in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. In der Rs 19 Ob 1/18p bestätigte der OGH die Entscheidung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, einem bosnischen Staatsangehörigen die Eintragung zu verweigern. Die dagegen vorgebrachten Bedenken, eine an die Staatsbürgerschaft anknüpfende Zugangsbeschränkung sei verfassungs- und in Bezug auf Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltstitel in der EU auch unionsrechtswidrig, hielt er nicht für begründet.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/507

23.08.2018
Heft 14/2018