Abhandlungen

Staatsorganisationsrechtliche Aspekte der Kindesabnahme durch den Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger

Luca Mischensky

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei akuten Gefährdungen des Kindeswohles eine Kindesabnahme durchzuführen. Zentrales Kriterium für das selbstständige Handeln des Kinder- und Jugendhilfeträgers ist das Vorliegen von Gefahr im Verzug; dies geschieht ohne gerichtliche Anordnung, weil eine solche zu spät kommen würde. Mangels gerichtlichen Auftrags ist eine Kindesabnahme bei Gefahr im Verzug der Staatsgewalt "Verwaltung" zuzuordnen. Daraus ergeben sich Folgefragen: Handelt es sich um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung? Ist nichthoheitlicher Zwang einer Verwaltungsbehörde verfassungsrechtlich zulässig? Wie ist der Rechtsschutz ausgestaltet? Dieser Beitrag geht diesen Fragen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach, die eine Kindesabnahme bei Gefahr im Verzug der Privatwirtschaftsverwaltung zurechnet.

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Artikel-Nr.
ZfV 2021/12

23.02.2021
Heft 1/2021
Autor/in
Luca Mischensky

RA Dr. Luca Mischensky, LL.M., ist Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer in der Praxisgruppe öffentliches Wirtschaftsrecht und publiziert regelmäßig zu verschiedenen öffentlich-rechtlichen Themen. Zuvor war er Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Universität Graz and am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien.