Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Stegmüller, Aktuelle arbeitszeitrechtliche Besonderheiten bei Schichtarbeit, ZAS 2022, 232

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Unter Schichtarbeit (diese ist in § 4a AZG geregelt, es gibt jedoch keine Legaldefinition) versteht die hM eine Arbeitszeiteinteilung auf Grundlage eines Schichtplans, bei der sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer am selben Arbeitsplatz ablösen, um in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeitszeit zu erbringen, wobei geringfügige zeitliche Überlappungen (etwa etwa im Sinne eines Zeitraumes zur Arbeitsübergabe) nicht schaden. Liegt ein Schichtplan vor - eine für einen längeren Zeitraum fixierte Arbeitszeiteinteilung, aus dem für jeden Schicht-Arbeitnehmer ersichtlich ist, ob und zu welcher Schicht er an einem beliebigen zukünftigen Tag eingeteilt ist -, ist eine Abweichung von den in § 3 Abs 1 AZG festgelegten Arbeitszeitgrenzen möglich. Im Zuge der AZG-Novelle 2018 und der Ausweitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden wurde § 9 Abs 3 AZG geändert, indem alle Bestimmungen, die kürzere Arbeitszeiten als 50 Stunden vorsahen, gestrichen wurden. Seitdem gehen in der Lehre die Meinungen bzgl der wöchentlichen Obergrenze (50, 56 oder 60 Stunden) auseinander, wobei sich für den Autor eine Obergrenze von 60 Stunden mangels gesetzlicher Fixierung einer darunter liegenden Obergrenze aus § 9 Abs 1 AZG ergibt. Als kollektivvertragliche Zulassungsnormen, die ein Abgehen von rechtlichen Grenzen bei Schichtarbeit erlauben, nennt Stegmüller die Zulassung einer zehnten Normalarbeitsstunde zwecks Schichtverlängerung sowie 12-Stunden-Schichten bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit als "Normalfall". In Kombination mit anderen Arbeitszeitmodellen, wie zB Gleitzeit oder der Kombination von 4-Tage-Woche und 2-Schicht-Betrieb, kann Schichtarbeit darüber hinaus zur Arbeitszeitflexibilisierung, Umsetzung der Anliegen von Belegschaftsvertretern und ergonomischen Verbesserungen beitragen.

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Artikel-Nr.
ARD 6825/17/2022

24.11.2022
Heft 6825/2022