Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sei, wie auch das im selben Heft besprochene BFG-Erkenntnis betr Ausbildung zur Kunsttherapeutin offenbare, ausgesprochen kasuistisch. Entsprechende Kosten könnten grundsätzlich dann abzugsfähig sein, wenn sie iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit stünden.
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