Literaturübersicht / Miet- und Wohnrecht

Tamerl, Die Vertragsübernahme im Befristungsrecht des MRG, wobl 2017, 329.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG ist die Befristung eines Wohnungsmietvertrags nur dann wirksam, wenn die Dauer mindestens drei Jahre beträgt. Nach Auffassung des OGH (6 Ob 228/06g = wobl 2008/69) greift diese Regelung nicht ein, wenn es in einem wirksam befristeten Mietverhältnis zu einem Mieterwechsel durch Vertragsübernahme kommt; der Endtermin gegen den Neumieter sei auch dann durchsetzbar, wenn die Restvertragsdauer weniger als drei Jahre beträgt. Demgegenüber leitet der Autor aus dem Schutzzweck des § 29 Abs 1 MRG ab, dass sowohl die Mindestvertragsdauer als auch das Schriftformgebot für die Befristungsvereinbarung aufgrund eines Analogieschlusses auch bei einer Vertragsübernahme anzuwenden sind. Betrage die Restvertragsdauer weniger als drei Jahre oder erfolge die Vertragsübernahme nicht in Schriftform, könne der Vermieter den Endtermin gegenüber dem Neumieter nicht durchsetzen. Gleiches gelte im Fall eines Vertragsbeitritts, wobei die Nichtdurchsetzbarkeit nicht nur dem neu beigetretenen, sondern auch dem ursprünglichen Mieter zugutekomme.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2017/759

07.12.2017
Heft 22/2017