Erfolgt die Gegenleistung für eine sonstige Leistung nicht in Form von Geld, sondern durch Erbringung einer Lieferung oder sonstigen Leistung, dann liegt ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des UStG vor. Dieser ist voll umsatzsteuerpflichtig. Damit es bei einer zukünftigen Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen gibt, stellen wir hier dar, wie bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes vorzugehen ist.
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Artikel-Nr.
RWP 2015/31
11.09.2015
Heft 5/2015
Autor/in
Foto: StS
Mag. Bernhard Winter ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Eigentümer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in Wien. Seine Beratungsschwerpunkte sind österreichische und internationale Rechnungslegung sowie Unternehmenssteuern.
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Mag. (FH) Michael Kern, LL.M. ist Steuerberater und Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH mit den Beratungsschwerpunkten Konzernrechnungslegung, Unternehmensbesteuerung sowie internationales Steuerrecht.
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Mag. (FH) Thomas Hlawenka ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in Wien. Seine Beratungsschwerpunkte sind Rechnungslegung und Prüfung, Unternehmensbesteuerung und gemeinnützige Körperschaften.
Foto: Andreas Novotny, Purkersdorf
MMag. (FH) Karin Türk-Walter ist als Steuerberaterin in der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH auf die steuerliche sowie arbeitsrechtliche Beratung von international und national tätigen Kapitalgesellschaften aus den unterschiedlichsten Branchen spezialisiert.