Neben dem System widerlegbarer Teilwertvermutungen habe die hRsp ein Konstrukt von Teilwertober- und untergrenzen erschaffen, um das Bewertungsermessen des Rechtsanwenders einzuschränken und eine praktikable Schätzung auf den Weg zu bringen. Teilwert-
ober- und untergrenzen stellten nicht die objektive Feststellbarkeit des Teilwerts sicher und seien kein probates Mittel, um dem Teilwertbegriff seinen Mythos vom unbekannten Wesen zu nehmen. Pröll geht der Frage nach, wo die Untergrenzen der Teilwertbandbreite bei Immobilien des Anlagevermögens verlaufen.
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