Streitgegenständlich war, ob die im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit angesammelten Verlustvorträge einer GmbH nach Einstufung des Betriebes als Liebhaberei zu einem späteren Zeitpunkt verschmelzungsbedingt übertragen werden können. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Buchwertfortführung wurde dies vom VwGH verneint.
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