Nach § 119 Abs 1 IO ist die Insolvenzmasse nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht beschlossen wird. Im Widerspruch zum Primat der freihändigen Veräußerung stehen aber weitreichende Anfechtungsmöglichkeiten, die der Freihandverkauf im Gegensatz zur gerichtlichen Veräußerung zulässt.
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Artikel-Nr.
ZIK 2018/62
30.04.2018
Heft 2/2018
Autor/in
Foto: Philipp Raunigg, RNPD.com
Mag. Georg Wielinger ist Partner der Kanzlei Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz. Seine Beratungsschwerpunkte, zu denen er auch an zwei Universitäten lehrt, sind Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht/M&A.
Foto: OPERNFOTO Hausleitner GmbH
Mag. Christina Gruber ist Universitätsassistentin am Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Graz. Daneben ist sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Kanzlei Kaan Cronenberg & Partner in Graz beschäftigt.