Special

Überleitungsrechnung für den Steuersatz gemäß IAS 12 - Teil 1

Gastbeitrag: Dr. Christoph Fröhlich

Gem IAS 12.81c ist im Anhang eine Überleitungsrechnung zwischen dem theoretischen Steueraufwand und dem tatsächlichen Steueraufwand oder zwischen dem anzuwendenden Steuersatz und dem tatsächlichen Steuersatz zu zeigen. Die in der IFRS-Praxis unbeliebte Überleitungsrechnung (Tax Reconciliation) soll darstellen, welche Einflussgrößen vom erwarteten (theoretischen) Steueraufwand zum tatsächlichen Steueraufwand führen. Die einzelnen Faktoren sollen dem Abschlussadressaten Anhaltspunkte über die Steuerpolitik (Konzernsteuerquote) geben. Bei der praktischen Erstellung dieser Überleitungsrechnung ergeben sich verschiedene Fragen, die im folgenden Beitrag anhand eines Fallbeispiels Schritt für Schritt erklärt werden. Der erste Teil des Beitrages behandelt - neben den für das Verständnis wichtigen Grundlagen - ua wie temporäre und permanente Differenzen, Steueraufwand aus Vorjahren, nicht ergebniswirksam entstandene latente Steuern und Auswirkungen von Steuersatzänderungen auf latente Steuern in der Überleitungsrechnung zu berücksichtigen sind. In der nächsten Ausgabe wird erklärt, welchen Einfluss Verlustvorträge, abweichende Steuersätze von und Beteiligungserträge aus Tochterunternehmen auf die Überleitungsrechnung haben und abschließend das Fallbeispiel inklusive Erläuterungen gelöst.

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Artikel-Nr.
RWP 2009/33

09.09.2009
Heft 5/2009
Autor/in
Christoph Fröhlich

FH.-Doz. MMag. Dr. Christoph Fröhlich, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, CPA, war langjähriger Assistent am Institut für Unternehmensrechnung und Revision und über 13 Jahre mit Schwerpunkt Konzernrechnungslegung und Internationale Rechnungslegung in einer internationalen Prüfungsgesellschaft beschäftigt. Zurzeit ist er Mitglied der Prüfstelle bei der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung. Seit vielen Jahren hält er Lehrveranstaltungen zu den Themen Konsolidierung, Konzernrechnungslegung nach IFRS und Konzernabschluss. Sein Buch „Praxis der Konzernrechnungslegung“ zählt zu den Standardwerken auf diesem Gebiet.