Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob der steuerrechtliche Mindestansatz des § 6 Z 2 lit a EStG auch im Anwendungsbereich des § 6 Z 1 EStG gilt.
Ein Kaufmann stellt einen Vermögensgegenstand her, der
Umlaufvermögenabnutzbares Anlagevermögen
darstellt. Die Einzelkosten betragen 400, die angemessenen Material- und Fertigungsgemeinkosten betragen 600. Fraglich ist die Höhe des zu aktivierenden Betrages aus handels- und steuerrechtlicher Sicht.
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Artikel-Nr.
RWZ 2005/32
26.04.2005
Heft 4/2005
Autor/in
Foto: Fotostudio Stephan Huger
Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB, ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.