Pauschalierte Land- und Forstwirte seien von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit und der Vorsteuerabzug stehe nicht zu. Optiert der Land- und Forstwirt unter Beibehaltung der ertragsteuerlichen Pauschalierung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung, sei bislang unklar, ob Umsatzsteuergutschriften als Betriebseinnahmen anzusetzen sind.
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