Zur Bemessungsgrundlage beim Tausch wird in der USt regelmäßig nach dem Bewertungsgesetz auf den gemeinen Wert verwiesen. Müsste es aber - gerade nach dem BewG - zumindest für den betrieblich tätigen Unternehmer nicht der Teilwert sein? Und wie verhält sich der gemeine Wert für den Tausch zum subjektiven Wert, den der EuGH für maßgeblich hält?
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