Bei Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft habe jede einzelne Gesellschaft zu prüfen, ob Kammerumlagepflicht vorliegt. In einem Organkreis sei nicht notwendigerweise jede Gesellschaft kammerumlagepflichtig. Die Berechnung der KU 1 habe auf Ebene der einzelnen Gesellschaften zu erfolgen und der Organträger habe diese als Steuerschuldner abzuführen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.