Internationales Steuerrecht

Unilaterale Entlastung gemäß § 48 Abs 5 BAO

Univ.-Ass. Sylvia Auer, MSc (WU)

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 20191 wurde unter anderem § 48 BAO einer grundlegenden Neugestaltung unterzogen. Der Inhalt der Alt-Fassung wurde in § 48 Abs 5 BAO verschoben, während die neuen Abs 1-4 der Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie2 dienen. Dieser Beitrag widmet sich der unilateralen Entlastung gem § 48 Abs 5 BAO. Dabei werden neben einer kurzen Darstellung der Norm insbesondere Fragen beleuchtet, die sich durch die Neuerungen ergeben. Erstens ist fraglich, ob Landes- und Gemeindeabgaben vom Anwendungsbereich von § 48 Abs 5 BAO erfasst sind. Zweitens ist unklar, welche Auswirkungen der neu eingeführte Bezug auf § 48 Abs 1 BAO für die unilaterale Entlastung hat. Schließlich ergeben sich Unsicherheiten bei der Bestimmung des geforderten ausländischen Mindeststeuerniveaus bei Anwendung der Durchführungsverordnung3 zu § 48 Abs 5 BAO, da diese für die Berechnung auf eine außer Kraft getretene Norm verweist.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/281

18.05.2020
Heft 9/2020
Autor/in
Sylvia Auer

Sylvia Auer, MSc. (WU) ist Universitätsassistentin am Institut für Revisions-, Treuhand und Rechnungswesen (Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre) der WU.