Die Bestimmung des § 281a BAO schließe eine Rechtsschutzlücke für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des BFG nach dessen Ansicht nicht vorliegen. Die Vorlageerinnerung diene dem Rechtsschutz der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Behörde bei der Vorlage an das BFG untätig bleibt.
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