Variante 1:
An der AB-OHG sind A und B jeweils zu 50 % beteiligt. Das handelsrechtliche (= steuerliche) Eigenkapital in der Gesellschaft beträgt jeweils 200. B hat seinen Anteil von Z erworben, weshalb er in der steuerlichen Ergänzungsbilanz ein Ergänzungskapital von 350 ausweist. Das Vermögen der AB-OHG soll nach Art III UmgrStG in die AB-GmbH eingebracht werden.
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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 365
20.12.1996
Heft 12/1996
Autor/in
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.
Foto: Fotostudio Stephan Huger
Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB, ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.