Die Auslegung der Wortfolge im Wege der Einzelrechtsnachfolge dahingehend, dass nur solche Erwerbsvorgänge gemeint wären, bei denen keine Buchwertfortführung erfolge, sei nicht möglich. Eine legistische Änderung der Rechtslage für Fälle der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie wäre wünschenswert und würde die Übergabe erleichtern.
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