Art 3 EuUVO 4/2009 sieht alternative Zuständigkeiten in Unterhaltssachen vor, ua beim Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-540/19, Landkreis Harburg kann auch eine öffentliche Einrichtung, auf die Unterhaltsforderungen im Weg der Legalzession übergegangen sind, diesen Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten in Anspruch nehmen. Der deutsche Ausgangsfall betraf einen Sozialhilfeträger, der als Legalzessionar den Anspruch der Leistungsempfängerin auf Elternunterhalt geltend macht.
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