Wirtschaftsrecht

Unternehmenspacht und außerordentlicher Zufall unter besonderer Berücksichtigung von Einkaufszentren

Dr. Arno Brauneis

zuvor abrufbar unter: RdW_digitalOnly 2020/23

Der wesensmäßige Unterschied zwischen (Geschäftsraum-)Miete und (Unternehmens-)Pacht begründet und rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Gefahrtragung für Pächter und Mieter in § 1105 ABGB im Fall eines außergewöhnlichen Zufalls und damit den Ausschluss des Pächters von einer Pachtzinsminderung im Fall einer teilweisen Unbrauchbarkeit/Unbenutzbarkeit durch einen außerordentlichen Zufall. COVID-19 führt bei der Unternehmenspacht nicht zu einer gänzlichen Unbrauchbarkeit/Unbenutzbarkeit des Pachtgegenstandes.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/475

18.09.2020
Heft 9/2020
Autor/in
Arno Brauneis

Dr. Arno Brauneis ist Partner bei Brauneis Rechtsanwälte GmbH. Er ist Verfasser diverser Fachpublikationen, insb des im Verlag LexisNexis erschienenen Buches „Der Unternehmenspachtvertrag“ (3. Auflage, 2011).