Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Unterrieder, Entgeltfortzahlung während Betriebsschließung in der Pandemie, RdW 2020/223, 261

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der Beitrag geht der Frage nach, ob, auf welcher Grundlage und mit welchen sonstigen Folgen Arbeitnehmer eines wegen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Betriebes Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Im Mittelpunkt steht die Entgeltfortzahlungsregelung des § 1155 ABGB und ihre jüngsten, befristeten und anlassbezogenen Änderungen durch das 2. COVID-19-Gesetz, womit ein Entgeltfortzahlungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 1155 Abs 3 und 4 ABGB rückwirkend geschaffen wurde. Um die Lasten dieses rückwirkenden Eingriffs in die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerechter zu verteilen, hat der Gesetzgeber zudem einen Ausgleich insofern geschaffen, als Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben in einem bestimmten Ausmaß zu verbrauchen. Das Gesetz ist nach Ansicht des Autors im Hinblick auf ein möglichst unkompliziertes Vorgehen in der Corona-Krise dahin gehend auszulegen, dass schon mit Zugang eines gesetzeskonformen Verlangens des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer eine Urlaubsvereinbarung zustande kommt, wenn dieses Verlangen die Anforderungen von § 1155 Abs 3 und 4 ABGB erfüllt. Darüber hinaus könnte die beharrliche ungerechtfertigte Verweigerung des Urlaubsverbrauchs bei Angestellten auch als Entlassungsgrund iSd § 27 Z 4 AngG anzusehen sein, weil die Aufforderung zum Urlaubsverbrauch aufgrund der neu geschaffenen Bestimmungen als gerechtfertigte Anordnung anzusehen sein wird. Im Übrigen geht Unterrieder über den Anlass hinaus der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer bei Betriebsschließungen in einer Pandemie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

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Artikel-Nr.
ARD 6701/18/2020

28.05.2020
Heft 6701/2020