Als Einbringung (Art III UmgrStG) bezeichnet man die Übertragung von qualifiziertem Vermögen auf eine übernehmende Körperschaft gegen Gewährung von Anteilen. Die Anteilsgewähr sei grundsätzlich eine notwendige Bedingung für die Anwendbarkeit des UmgrStG und damit auch für eine steuerliche Buchwertfortführung. Nur in bestimmten Ausnahmefällen könne eine Anteilsgewähr unterbleiben (§ 19 Abs 2 UmgrStG). Einen Anwendungsfall für das Unterbleiben einer Anteilsgewähr stelle die Einbringung durch eine steuerliche Mitunternehmerschaft an ihren Gesellschafter dar, wenn es dadurch zu einer "Aufgabe" von Anteilsrechten komme. Was genau unter "Aufgabe" von Anteilsrechten zu verstehen sei, lasse sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. "Aufgabe" könne ein gänzliches Wegfallen des Anteils, eine Reduktion des Beteiligungsausmaßes oder eine wertmäßige Reduktion der Beteiligung bedeuten.
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