Thema - Arbeitsrecht

Urlaub - Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr

Mag. Bettina Sabara

Der Urlaub gebührt grundsätzlich je Urlaubsperiode, die ohne wirksame Umstellung im Regelfall mit dem Arbeitsjahr ident ist. Jeder Arbeitnehmer hat somit seine individuelle Urlaubsperiode. Aus Vereinfachungsgründen und zwecks leichterer Administration besteht in Unternehmen des Öfteren der Wunsch nach einem einheitlichen Stichtag für alle Arbeitnehmer. Gemäß § 2 Abs 4 UrlG ist eine Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum unter den im Gesetz genannten Rahmenbedingungen auch möglich. Allerdings können aus einer Umstellung Mehrkosten für den Arbeitgeber resultieren, weshalb aus Unternehmenssicht sorgfältig abzuwägen ist, ob eine Umstellung tatsächlich erfolgen soll. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage.

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Artikel-Nr.
ARD 6614/4/2018

06.09.2018
Heft 6614/2018
Autor/in
Bettina Sabara

Mag. Bettina Sabara ist als Redakteurin in den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht sowie Personalverrechnung tätig und war lange Jahre hindurch beim ARD-Fragekasten im Einsatz. Sie hat auch Fachbücher verfasst und an der Erstellung zahlreicher Lexis Briefings für Lexis 360® Personalrecht mitgewirkt.

Publikationen (Auswahl):
Ein Kind kommt (5. Auflage 2020); Betriebsrat und Arbeitgeber (2. Auflage 2012).