In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass im Fall einer Kündigungsanfechtung die Frist für die Verjährung des Urlaubsanspruchs erst mit der Stattgebung der Kündigungsanfechtungsklage beginnt. Erst durch die Stattgebung der Klage - und damit Aufhebung der Kündigung - kann der Urlaubsanspruch (wenngleich rückwirkend) entstehen; erst ab diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs objektiv möglich und auch die Frist für die Verjährung des Urlaubsanspruchs beginnt daher erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. OGH 28. 8. 2018, 8 ObA 47/18x.
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